Die Ladung ist auf der Ladefläche des Anhängers immer gleichmäßig und formschlüssig zu verteilen (nie einseitig bzw. ungünstig). Über die Bordwand hinausragende Ladung gilt als nicht bestimmungsgemäß und für daraus resultierende Schäden übernimmt der Hersteller keine Haftung.
Die Ladung muss immer vorschriftsmäßig nach StVZO, BGV D 29 und der VDI-Vorschrift fest und sicher mit dem Fahrzeug verzurrt sein, bzw. mit anderen zugelassenen Hilfsmitteln, welche für die jeweilige Last ausreichend sind, gesichert werden.
Bordwände und Verschlüsse müssen während der Fahrt immer geschlossen und gesichert sein. Zum Sichern der Ladung sind die Anhänger je nach Bauart serienmäßig mit Ringösen, Lochsystemen oder unter der Ladefläche liegenden Verzurrmöglichkeiten ausgestattet.
Bei Anhängern mit Plane und Spriegel ist die Ladung auch entsprechend zu sichern, da das Planengestell keinen ausreichenden Halt für die Ladung gibt. Ebenso muss das Ladegut auch im Inneren von Kofferanhängern gesichert werden. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten wie Zurrschienen, Stäbchenzurrschienen und Schlitzankerschienen als Zubehör. Als geeignetes Verzurrmittel sind Zurrgurte mit Ratsche zu empfehlen.
Als weiteres Hilfsmittel sind im Boden integrierte Anbinderinge oder Klappringe zu empfehlen. Beim Transport schwerer Ladungsgegenstände mit Punktbelastung ist vorab mit dem Fachhändler, bzw. mit dem Hersteller, abzuklären ob die Ladebrücke für diese speziellen Fälle geeignet ist.
Vor Fahrtbeginn sollten Sie auf jeden Fall folgende Punkte kontrollieren:– Richtiger Luftdruck in den Reifen?
– Funktion der Beleuchtungseinrichtung
– Gleichmäßige Verteilung und Sicherung der Ladung
– Vollständige Verriegelung der Anhängerkupplung
Für die Zulassung von Anhängern sind folgende Dokumente wichtig:– Zulassungsbestätigung Teil 2 (ehemals Fahrzeugbrief)
– Datenbestätigung
– Herstellerbescheinigung 100 km/h (falls gewünscht und mit entsprechender Umrüstung des Anhängers) Versicherungsbestätigung
Mit diesen Dokumenten gehen Sie zur Zulassungsstelle. Dort wird Ihr Fahrzeug angemeldet, woraufhin Sie zusätzlich die Zulassungsbestätigung Teil 1 (ehemals Fahrzeugschein) erhalten. Ihr Fahrzeug ist nun offiziell für den Straßenverkehr zugelassen.
Die Verfahrensweisen richten sich danach, ob der PKW-Anhänger:
- bereits auf ein amtliches Kennzeichen zugelassen war oder ist. In diesen Fällen ist ausschließlich die KFZ-Zulassungsbehörde zuständig.
- noch nie auf ein amtliches Kennzeichen zugelassen wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen kann gegebenenfalls der Hersteller für Sie tätig werden.
Englisch: Certificate of Conformity
Die EG-Übereinstimmungserklärung ist den Unterlagen der Dokumententasche beigelegt. Sie enthält spezifische Daten zu Ihrem PKW-Anhänger (wie bspw. Maße, Ausstattung, Rüstzustände, Rad- & Reifenkombinationen, …).
Wir empfehlen diese bei Erstzulassung in Deutschland bei der KFZ-Zulassungsbehörde vorzuweisen. Bei Verlust können Sie gegen eine Aufwandspauschale Ersatz als Zweitdruck erhalten. Nutzen Sie dafür bitte unser Kontaktformular und kontaktieren Sie uns. Hängen Sie bitte außerdem einen Scan oder ein Foto Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil II an.
Bundesdeutsche KFZ-Briefe wurden bis 2005 ausgestellt.
Mit der Einführung den EG-harmonisierten KFZ-Dokumenten zum 01. Oktober 2005 wurden in Deutschland die KFZ-Briefe durch die Zulassungsbescheinigung Teil II abgelöst.
Aus dem “alten” KFZ-Brief kann man unter den Positionen 21, 23 und 33 weitere Angaben zum Anhänger finden (bspw. Rad/Reifenkombinationen). Wurde der ursprüngliche KFZ-Brief durch eine Zulassungsbescheinigung ersetzt (bspw. durch einen Halterwechsel), so erscheint auf Grund der Formularvorgabe nur noch eine der möglichen Rad/Reifenkombinationen.
Zulassungsbescheinigungen Teil II werden ab dem 01. Oktober 2005 für PKW-Anhänger ausgestellt. Sie lösen die “alten” KFZ-Briefe ab. Mit der Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer KFZ-Zulassungsbehörde (und weiterer erforderlicher Unterlagen) wird in Deutschland die Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt.
In der Zulassungsbescheinigung Teil II wird auf Grund der Formularvorgabe keine Rad/Reifenkombination mehr angegeben. In der Zulassungsbescheinigung Teil I findet sich dazu meist nur noch eine Angabe unter der Position 15.1, welche Bestandteil der EG-Typgenehmigung oder der Allgemeinen Betriebserlaubnis ist.
Diese Bereifung muss nicht am Anhänger montiert sein und kann abweichen. Zu beachten ist der Text auf der Rückseite der Zulassungsbescheinigung Teil I (Hinweise zu Feld 15.1 bis 15.3). Hier hat der Gesetzgeber einen Hinweis bezüglich anderer Rad/Reifenkombinationen hinterlegt.
Klasse BE oder alte Klasse 3:
Führerscheininhaber der “alten” Klasse 3 und Klasse BE dürfen alle einachsigen und doppelachsigen Anhänger mit Ihrem Fahrzeug ziehen.
Klasse B:
Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse bzw. Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3,5 t.
Mit Wirkung vom 21.10. 2005 hat der Gesetzgeber auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen für PKW mit Anhänger Tempo 100 km / h ermöglicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden!
Das Zugfahrzeug darf bis maximal 3500 kg Gesamtmasse zugelassen sein.Das Zugfahrzeug muss mit ABS (ABV) ausgestattet sein.
Die Reifen des Anhängers müssen auf mindestens 120 km / h zugelassen sein (Geschwindigkeitsindex L.) und dürfen nicht älter als 6 Jahre sein. STEMA Anhänger werden bereits serienmäßig mit diesen Reifen ausgestattet.
Eine 100 km/h Plakette muss am Heck hinten links des Anhängers angebracht werden (erhältlich bei Ihrer Zulassungsstelle).
Bei gebremsten Anhängern gilt: Der Anhänger muss mit hydraulischen Radstoßdämpfern ausgestattet sein.